Haftungsausschluss 2021

Die bremenRAcing UG (haftungsbeschränkt) oder ihre Vertreter und Beauftragten (nachfolgend Veranstalter genannt) haften nicht für Schäden oder Verletzungen jeder Art, die durch die Teilnahme an der Veranstaltung und den Rahmenveranstaltungen (nachfolgend Veranstaltung genannt) entstehen können. Es sei denn, dass sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Dies gilt auch für die Sponsoren, die Organisatoren und die Besitzer privater Wege bzw. deren Vertreter. Dieser Haftungsausschluss gilt zudem für Begleitpersonen.

Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erklärt mit Empfang seiner Startnummer, dass gegen seine / ihre Teilnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, und er / sie einen ausreichenden Trainingszustand hat. Ferner erklärt sich der Teilnehmer / die Teilnehmerin damit einverstanden, dass er / sie aus dem Rennen genommen werde, wenn die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung besteht. Aus dem Rennen genommen werden kann zudem jeder Teilnehmer / Teilnehmerin, der / die den Anweisungen des Ordnungspersonals zuwiderhandelt und dadurch den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stört oder die eigene Sicherheit oder Gesundheit oder die anderer Sportler, des Ordnungspersonals oder von Besuchern gefährdet.

Wir empfehlen allen Teilnehmern die Anwendung des PAPS – Testes https://www.paps-test.de/ um besser versteckte bzw. nicht beachtete Gesundheitsrisiken zu erkennen und ggf. Folgeschäden zu vermeiden.

Die mit der Meldung angegebenen personenbezogene Daten und die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews können in Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen ohne Vergütungsanspruch genutzt und an die Partner der Veranstaltung (Zeitmessung, Abwicklung evtl. Hilfeleistungen und Fotodienst) weitergegeben werden.

Tritt ein bereits angemeldeter Sportler nicht zum Start an oder erklärt vorher seine Nichtteilnahme gegenüber dem Veranstalter, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Startgeldes als Organisationsgebühr. Dies gilt auch bei einem berechtigten Rücktritt des Sportlers; in letzterem Fall bleibt dem Sportler jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der auf den Sportler entfallene Organisationsaufwand für die Weitergabe seines Startplatzes geringer als das von ihm geleistete Startgeld gewesen wäre.

Der Veranstalter übernimmt zudem keine Haftung für abhanden gekommene Bekleidungsstücke und andere Gegenstände.

Bremen, 29. März 2021